GDD-Institut für
Datenschutzbeauftragte: Checkliste zur Beurteilung der eigenen Kenntnisse einer in privatwirtschaftlichen Institutionen tätigen Datenschutzbeauftragten
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Gemäß §4f BDSG hat in Deutschland ein Großteil der Unternehmen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu stellen. Er hat insbesondere
Der Datenschutzbeauftragte hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Verfahrensverzeichnis erstellt wird. Um diesen Aufgaben gerecht zu werden muss der Datenschutzbeauftragte “fachkundig und zuverlässig” sein.
Wenn Sie sich derartige oder ähnliche Fragen stellen müssen, ist die richtige Zeit gekommen, sich an die Umsetzung einer Datenschutz-Organisation in Ihrem Unternehmen zu machen. Entscheiden Sie sich jetzt bewusst gegen Folgeschäden von Unachtsamkeiten im Bereich des Datenschutzes wie Imageverlust, Haftungsansprüchen betroffener Personen und eventueller Bußgelder durch Aufsichtsbehörden.
Gemäß § 4f Absatz 2 Satz 1 und 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), darf zum Beauftragten für den Datenschutz nur der benannt werden, der fachkundig und zuverlässig ist. Welche Anforderungen an die Fachkunde gestellt werden, können Sie anhand der nachfolgenden Checkliste der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung e.V. (GDD) ersehen.
Falls Sie die Anforderungen an die Fachkunde laut abrufbarer Checkliste des GDD nicht erfüllen, dann sollten Sie ab sofort folgende Vorteile eines externen Datenschutzbeauftragten bei uns sichern. Denn ein externer Datenschutzbeauftragter bedeutet für Sie:
Schreiben Sie uns jetzt eine E-Mail oder rufen uns an. Wir garantieren Ihnen als Ihr externer Datenschutzbeauftragter, dass Ihr Unternehmen zukünftig auf keinen Fall mehr in die Gefahr gerät, mit imageschädlichen Schlagzeilen bezüglich Datenschutzverstößen in die Presse zu kommen.
Weitere Informationen zum Thema Datenschutz für Arztpraxen
Thomas Gutte
Geschäftsführer
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