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Datenschutzbeauftragter

Gemäß §4f BDSG hat in Deutschland ein Großteil der Unternehmen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu stellen. Er hat insbesondere

  • die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen. Zu diesem Zweck ist er über das Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten.
  • die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften des BDSG sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen.

Der Datenschutzbeauftragte hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Verfahrensverzeichnis erstellt wird. Um diesen Aufgaben gerecht zu werden muss der Datenschutzbeauftragte “fachkundig und zuverlässig” sein.

Fragen und Aufgaben

  • Was müssen wir bei Mailing-Aktionen alles bedenken?
  • Wie führen wir eine Erstkontaktaufnahme bei potentiellen Kunden durch?
  • Wer darf in unserem Unternehmen personenbezogene Daten von Kunden einsehen?
  • Auf was müssen wir bei der Einführung eines Customer-Relationship-Management-Systemes achten?
  • Unsere Vertriebsmitarbeiter sind mit mobilen Endgeräten ausgestattet, da kommt es schon mal vor, dass eines dieser Geräte samt Daten abhanden kommt. Was müssen wir daher vorher bei der Einrichtung dieser Endgeräte alles beachten?

Wenn Sie sich derartige oder ähnliche Fragen stellen müssen, ist die richtige Zeit gekommen, sich an die Umsetzung einer Datenschutz-Organisation in Ihrem Unternehmen zu machen. Entscheiden Sie sich jetzt bewusst gegen Folgeschäden von Unachtsamkeiten im Bereich des Datenschutzes wie Imageverlust, Haftungsansprüchen betroffener Personen und eventueller Bußgelder durch Aufsichtsbehörden.

Gemäß § 4f Absatz 2 Satz 1 und 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), darf zum Beauftragten für den Datenschutz nur der benannt werden, der fachkundig und zuverlässig ist. Welche Anforderungen an die Fachkunde gestellt werden, können Sie anhand der nachfolgenden Checkliste der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung e.V. (GDD) ersehen.


Falls Sie die Anforderungen an die Fachkunde laut abrufbarer Checkliste des GDD nicht erfüllen, dann sollten Sie ab sofort folgende Vorteile eines externen Datenschutzbeauftragten bei uns sichern. Denn ein externer Datenschutzbeauftragter bedeutet für Sie:

  • Wesentlich niedrigere Kosten (Initial- und Folgekosten)
  • Zeitersparnis: Keine Freistellung eines Mitarbeiters für den Datenschutz notwendig
  • Eigene Sicherheit: Durch die Überprüfung der Datensicherheit, schützen Sie Ihre eigene Geschäftsgrundlage
  • Effektive Ergebnisse beim Datenschutz durch einen externen Profi. Der Blick von außen ist objektiver und verhindert Betriebsblindheit.
  • Bequem: Wir kümmern uns um alle Pflichten und machen Vorschläge für deren Umsetzung.
  • Die Qualität der Arbeit Ihrer Mitarbeiter steigt. Durch gemeinsam definierte Leitlinien werden die Aufgaben einheitlicher und nachvollziehbar erledigt.
  • Kein Kündigungsschutz
  • Kurzfristige Verfügbarkeit

Schreiben Sie uns jetzt eine E-Mail oder rufen uns an. Wir garantieren Ihnen als Ihr externer Datenschutzbeauftragter, dass Ihr Unternehmen zukünftig auf keinen Fall mehr in die Gefahr gerät, mit imageschädlichen Schlagzeilen bezüglich Datenschutzverstößen in die Presse zu kommen.

Weitere Informationen zum Thema Datenschutz für Arztpraxen

Thomas Gutte
Geschäftsführer
Unter den Eichen 5, Haus i
65195 Wiesbaden

Fon: 0611 - 204 74 29
Fax: 0611 - 204 74 34
thomas.gutte@cdc-ug.de