Spätestens seit der Einführung der Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG (MaComp) vom 07.06.2010 sollten auch kleine und mittelständische Banken und Finanzdienstleister sich Gedanken machen, wie sie die Compliance-Funktion in Ihrem Institut umsetzen.
Es bestehen hierfür folgende Lösungsansätze:
- Aufbau einer internen Compliance Einheit
- Auslagerung der Compliance-Funktion auf einen spezialisierten Dienstleister
- Kombination einer internen Lösung mit Unterstützung durch das Know-how eines externen Anbieters.
Welches dieser Lösungen für das jeweilige Institut die richtige Vorgehensweise darstellt ist genauso unterschiedlich zu beantworten, wie die Institute ebenso vielfältig aufgestellt sind.
Eines kristallisiert sich allerdings bei der genaueren Betrachtung bereits im Vorfeld heraus. Die Standardlösung gibt es nicht! Genauso wie viele der gesetzlichen und rechtlichen Vorgaben in den einzelnen Instituten auch nicht 1 zu 1 anwendbar und umsetzbar, da sie häufig vom zumeist europäischen Gesetzgeber auf die Besonderheiten der großen, systemrelevanten und international aufgestellten Instituten ausgerichtet sind. Gerade in Deutschland, wo wir mit Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken, sowie mit kleineren und größeren Privatbanken, kleineren und größeren Vermögensverwaltern, etc. ein sehr heterogenes Umfeld in der Finanzdienstleistungsbranche haben, ist schnell erkennbar, dass Compliance in der Regel nur sehr individuell umgesetzt werden kann.
Für größere Institute wird vermutlich generell eine interne Umsetzung der Compliance-Funktion die meist sinnvollste Lösung darstellen. In diesen Häusern ist es für außenstehende häufig nicht einfach in die vielfältigen Kommunikationswege / -ebenen der großen Institute „einzutauchen“. Gerade aber Kommunikation ist der wesentliche Schlüssel für die Umsetzung einer erfolgreichen Compliance-Funktion. Nur wenn alle Mitarbeiter eines Instituts sensibilisiert und „abgeholt“ werden, bleiben Compliance-Ausarbeitungen bzw. –Anweisungen keine zahnlosen Papiertiger. Externe Anbieter können z. B. bei größeren Instituten als Berater bzgl. einzelner Projektumsetzungen bzgl. Gesetzesvorhaben auf Grund Ihres speziellen Fach-Know-hows eingesetzt werden.
Dagegen sieht es bei kleineren bzw. kleinsten Instituten häufig ganz anders aus. Auf Grund flacher Hierarchie-Ebenen stellt die Kommunikation in diesen Instituten für externe spezialisierte Dienstleister kein Problem mehr dar. Kleinere bzw. kleinste Institute verfügen des Weiteren auch häufig über keine Kapazitäten intern eine funktionierende Compliance-Funktion aufrecht zu erhalten – es ist ja nicht nur damit getan einmal ein Projekt aufzuziehen und abzuarbeiten. Compliance bedeutet ständige Verfügbarkeit! Prozesse müssen stets auf Compliance Konformität hin überprüft werden und Mitarbeiter benötigen für Ihre Arbeit auch sinnvollerweise ständig die Möglichkeit qualifizierten Compliance-Support zu bekommen. Wie soll dieses überhaupt noch intern in kleineren Instituten funktionieren? Hier bieten sich externe Lösungen an.
Allerdings auch nicht jede externe Lösung ist die richtige. Im Vorfeld des Einsatzes eines externen Compliance Offices müssen die individuellen Gegebenheiten des Institutes jedem klar kommuniziert und gegenwärtig sein. Standardisierte Compliance Prozesse von größeren Instituten sind definitiv nicht auf kleinere Häuser umsetzbar, da andernfalls der Kostenblock für die kleineren Institute auf Grund diverser Anpassungen der Geschäftsprozesse des kleineren Instituts auf die „großen“ Compliance Prozesse der großen Häuser aus den Rudern läuft.
Ein externes Compliance Offices bringt gerade häufig auch den Vorteil, dass die sogenannte „Betriebsblindheit“ bei dem Umgang mit Geschäftsprozessen nicht vorhanden ist. Die zumeist breitere Sicht des Externen bietet Chancen mögliche Risiken der vorhandenen Geschäftsprozesse zügiger zu erkennen und Verbesserungspotentiale zu nutzen. Des Weiteren bestehen bei den externen Dienstleister objektiv weniger Interessenkonflikte bei der Prüfung firmeninterner Prozesse. Gleichfalls nimmt ein externer Compliance-Officer oftmals bei Sonderprüfungen gemäß § 35 WpHG oder § 44 KWG eine ausgleichende Funktion ein, somit empfiehlt sich auch diesbezüglich sein Einsatz.
Damit gerade kleinere bzw. kleinste Institute sich auf das eigentliche Geschäft des Instituts konzentrieren können, bieten wir von der CDC Compliance und Datenschutz Consulting UG (haftungsbeschränkt) hier vielfältige kompetente Unterstützung an. Informationen können Sie direkt unter info@cdc-ug.de oder telefonisch unter 0611 – 267563-0 anfordern oder besuchen sie doch einfach unsere Webseite http://www.cdc-ug.de.
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