Risiken Individueller Datenverarbeitung (IDV) in Banken

Verfasser: Roy von Rango, freiberuflicher IT-Auditor

Die Entwicklung von Anwendungen erfolgt nicht nur in der zentralen IT, sondern zunehmend auch in Fachbereichen der Banken. Entwicklung, Betrieb und Dokumentation dieser Anwendungen entsprechen dabei häufig nicht den Vorgaben der zentralen IT an von ihr selber entwickelte und/oder betriebene Anwendungen. Erfüllt die zentrale IT in der Regel die meisten gesetzlichen und/oder regulatorischen Anforderungen, ist dies bei Anwendungen, die vom programmierenden Endanwender erstellt werden, überwiegend nicht der Fall. Dieser Artikel beschäftigt sich mit grundlegenden Fragen zum Einsatz von IDV (Individueller Datenverarbeitung) in Bereichen, die besonderen gesetzlichen und/oder regulatorischen Anforderungen unterliegen. Dieses geschieht am Beispiel eigenerstellter Excel-Anwendungen, d. h. sowohl einfacher Excel-Sheets als auch mit Hilfe von VBA programmierten komplexen Excel-Anwendungen, unter Bezug auf die Empfehlungen des BSI, als einem der in der MaRisk geforderten gängigen Standards, sowie der IDW RS FAIT 1. …

Den vollständigen Artikel ersehen Sie hier: Risiken individueller Datenverarbeitung

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Vertrauen outgesourct

Sicherheit bestimmt den Arbeitsalltag von Thomas Gutte. Seit gut eineinhalb Jahren kümmert er sich von Wiesbaden aus um den Datenschutz in Unternehmen und unterstützt Betriebe im Finanzsektor dabei, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Die HESSISCHE WIRTSCHAFT stellt die CDC Compliance & Datenschutz Consulting UG in ihrer Gründerporträt-Reihe vor.

Artikel in Hessische Wirtschaft 11 2011

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Kundendatenschutz – Nicht alles was Werbende sich wünschen ist auch zulässig!

Die Thematik ist so alt wie es Werbung gibt. Seit dem aber die “Sozialen Medien” im Vormarsch sind, so scheint es, vergessen viele Werbetreibende, dass bestimmte Spielregeln einzuhalten sind und bringen somit die “Sozialen Medien” und prinzipiell alle anderen Werbetreibende (incl. die Seriösen) in Verruf.

Unwissenheit schützt vor Strafen bzw. Schaden nicht!

Dieser Grundsatz gilt natürlich und so gibt es mittlerweile ganze “Armeen” von Abmahnanwälten, die hier Rechte von Betroffenen (Kunden / Mitbewerber) vertreten.

Heute möchte wir dieses zum Anlass nehmen und allen Werbetreibenden auf den Leitfaden für die Praxis “Kundendatenschutz” von der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) sowie dem Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft (ZAW) hinweisen. In diesem Werk sind praxisnah und leicht verständlich  die “Spielregeln” und zu treffenden Maßnahmen erörtert. Diesen Leitfaden können Sie über folgenden Link beziehen:

kundendatenschutz-leitfaden-für-die-praxis

Für weitergehende Informationen stehe wir Ihnen selbstverständlich ebenfalls zur Verfügung.

Thomas Gutte
CDC Compliance & Datenschutz Consulting UG (haftungsbeschränkt)
Unter den Eichen 5 – Haus i -
65195 Wiesbaden
Tel.: +49 611 204 74 29
FAX: +49 611 204 74 34
E-Mail: thomas.gutte@cdc-ug.de
WEB: http://www.cdc-ug.de

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Der Compliance-Circle FFM trifft sich am 01.09.2011 um 19:30 Uhr

Sehr geehrte Damen und Herren,

heute möchte ich Sie auf folgende interessante Veranstaltung des Compliance-Circles Frankfurt aufmerksam machen.

Eingehend wird Herr R. Inderwies, Geldwäschebeauftragter der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau einen kurzen Vortrag über den neuen § 25c KWG halten. Im Anschluss können die Teilnehmer in der entspannten Atmosphäre des Restaurants Apfelwein Klaus in der Kaiserhofstraße 18 – 20 in 60313 Frankfurt (Anfahrtsbeschreibung: http://www.apfelweinklaus.de/index.php/de/anfahrt) alle offenen Compliancefragen, die Ihnen wichtig sind, diskutieren.

Es ist jeder herzlich eingeladen, der sich mit den Themengebieten Compliance, Geldwäsche- und Betrugsprävention dienstlich auseinander setzen darf.

Seien Sie bitte so freundlich und melden sich im Vorfeld per E-Mail an (Kontaktadresse: thomas.gutte@cdc-ug.de).

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Gutte
Leiter/Moderator Compliance-Circle FFM
der XING-Gruppe Corporate Compliance

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Ab 2013 wird es im Internet um die 500 neue Domainnamen geben

Mit den heutigen ca. 200 Top Level Domains (TLD) wie z. B. “.com”, “.org”, “.de”, “.uk”, etc. stoßen wir an die Grenzen. Bald können keine neue Domains mehr angemeldet werden. Daher lässt nun die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (Icann) in 2013 ca. 500 neue TLDs zu. Wahrscheinlich werden ca. die Hälfte der neuen TLDs Markennamen sein. Wobei die juristischen Probleme vorprogrammiert sind. Experten befürchten Markenstreitigkeiten, weil jemand mit kleinen Zusätzen wie “-online” oder “-24″ einen Markennamen entwerten könnte.

Inhaber von Markenrechten sollten schnellstmöglich überlegen, ob Sie sich für eine dieser neuen TLDs bewerben. Wahrscheinlich fallen bei der Bewerbung 185.000,00 US-Dollar Bewerbungsgebühr an. Nur als Inhaber einer TLD bleibt man weltweit Herr über die Marke bei der zukünftigen Vergabe von Domains. Für Inhaber von Markennamen, die nicht die entsprechende TLD reserviert haben, besteht die Möglichkeit sich die relevanten Second-Level-Domainnamen (die Namen vor den Punkt) nach der Vergabe der TLDs zu reservieren. Hierbei werden die Markeninhaber bevorzugt behandelt, sie können Ihre Rechte zudem bei einem zentralen Register eintragen lassen.

Aber Achtung! Wenn Markeninhaber sich nicht um dieses Thema baldmöglichst kümmern und entsprechende Maßnahmen ergreifen, könnte es vorkommen, dass andere Firmen ihnen zuvor kommen. Dann bleibt wohl nur noch der Schritt zum Fachanwalt. Inwieweit dieser Schritt erfolgreich ist, wird die Zukunft zeigen.

Daher raten wir jedem Unternehmen – auch Unternehmen ohne eingetragene Marken – hier schnell entsprechende Strategien zu entwickeln, damit hier keine bösen Überraschungen auf Sie zukommen.

CDC Compliance & Datenschutz Consulting UG (haftungsbeschränkt) bietet in diesem Zusammenhang Informationsveranstaltungen an, worauf Sie alles bei Ihrem Internetauftritt und Engegagement in Soziale Medien achten müssen.

Informieren Sie sich jetzt!

Kontakt:

Thomas Gutte
Geschäftsführer
CDC Compliance & Datenschutz Consulting UG (haftungsbeschränkt)
Unter den Eichen 5 – Haus i -
65195 Wiesbaden
Tel.: +49 611 204 74 29
FAX: +49 611 204 74 34
E-Mail: thomas.gutte@cdc-ug.de
WEB: http://www.cdc-ug.de

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Synergien auf Grund Auslagerung im Bereich § 25c KWG nutzen

Sie sind ein kleineres oder mittleres Finanzdienstleiststungsinstitut und haben gemäß neuster gesetzlicher Vorgaben in den Bereichen der Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzung und bei “sonstigen strafbaren Handlungen” gem. § 25c KWG eine integrierte Gefährdungsanalyse anzufertigen.

Zu den allgemeinen Sicherungsmaßnahmen gem. § 25c KWG gehört  unter anderem:

Die Sammlung von Informationen (innerhalb und außerhalb des Instituts) über strafbare Handlungen und Risiken, z. B.:

  • Analyse und Auswertung von aufgedeckten Fällen (z. B. Schaffung einer Betrugs-, Kriminalitäts- und/oder Schadendatenbank)
  • Informationen zum Gefährdungspotential
  • Informationen durch Ermittlungsbehörden oder andere Stellen (Typologien)
  • Medienberichte
  • Informationsdatenbanken
  • Vernetzung und Informationsaustausch mit anderen Instituten (entsprechend § 12 Abs. 3 GwG und § 25c Abs. 3 KWG)

voranzutreiben.

Gerade diese Anforderung lässt eindeutig erkennen, dass eine Auslagerung an einem hierfür kompetenten Auslagerungspartner sinnvoll ist. Er verfügt über ein entsprechendes Netz von Kunden und somit über einen entsprechenden Wissenspool, der hier gefordert wird. Es ist eines seiner Kernaufgaben, diesen Wissenspool immer weiter auszubauen. Seine Kunden profitieren davon und müssen nicht eigenständig in mühevoller Kleinstarbeit alles selber zusammentragen.

Des Weiteren gilt auch hier im Speziellen, dass ein kompetenter Dienstleister über einen Erfahrungsschatz verfügt, den Sie im Gegenteil, beim Einsatz von eigenem Personal, stets aufwendig und aktuell mittels umfangreicher Schulungen erst einmal erreichen müssen.

Gemäß Abstimmungen zwischen dem Finanzministerium, der BaFin und dem Zentralen Kreditausschuss ist eine Auslagerung möglich!

Informieren Sie sich bei uns, inwieweit wir Ihnen diese doch sehr umfangreichen Aufgaben von der Erstellung der Gefährdungsanalyse, über die Schulungen der Mitarbeiter bis hin zur kompletten Auslagerung abnehmen können.

Wir beschäftigen uns gerne mit diesem Themenbereich und Sie können sich auf Ihre Kernkompetenz besinnen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Gutte
CDC Compliance & Datenschutz Consulting UG (haftungsbeschränkt)
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FAX: +49 611 204 74 34
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Der neue § 25c KWG und seine Auswirkungen

Am 08.03.2011 wurden die Änderungen des § 25c KWG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Welche Neuerungen wurden festgelegt und was für Auswirkungen ergeben sich hierdurch für Finanzdienstleister und wie können wir Ihnen helfen?

Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Schaffung und Fortentwicklung einer institutsspezifischen “Integrierten Gefährdungsanalyse” für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und “Sonstige strafbare Handlungen”
  • Einrichtung einer “Zentralen Stelle” zur Koordination der Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und “Sonstigen strafbaren Handlungen”
  • Ausrichtung aller weiteren organisatorischen Sicherungsmaßnahmen des Instituts, wie zum Beispiel Monitoring- und Kontrollmaßnahmen anhand dieser Gefährdungsanalyse
  • Festlegen und Pflegen von internen Grundsätzen (Pflichten, Verantwortlichkeiten, etc.)
  • Institutsweite kunden- und mitarbeiterbezogene Sicherungsmaßnahmen

Besonders hervorzuheben ist die Schaffung der “Zentralen Stelle”, die sämtliche Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie den “Sonstigen strafbaren Handlungen” koordinieren und für ein risikominimierende Gesamtkonzept sorgen soll. Bei Ihr sind folgende Aufgaben anzusiedeln:

  • Definition und Aktualisierung von internen Grundsätzen
  • Fortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Produkten und Technologien, die die Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen begünstigen können
  • Schaffung und Fortentwicklung einer institutsspezifischen Gefährdungsanalyse zu “sonstigen strafbaren Handlungen” mit einer Identifizierung aller aus solchen internen als auch externen strafbaren Handlungen resultierenden möglichen Risiken
  • Sicherstellung, dass die jeweiligen Gefährdungsanalysen in Bezug auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und “sonstigen strafbaren Handlungen” aufeinander abgestimmt sind
  • Ausrichtung sämtlicher weiterer Handlungsschritte (insbesondere allgemeine und konkrete Sicherungsmaßnahmen), Monitoring- und Kontrollmaßnahmen anhand dieser Gefährdungsanalyse
  • Gefährdungsbasierte Überprüfung der Wirksamkeit der bereits in den Prozessen der Institute verankerten Kontrollen und prozessimmanten Kontrollsysteme
  • Schaffung klarer und einheitlicher Berichtswege und -pflichten, u. a. an Vorstand/Geschäftsleitung und andere Geschäftsbereiche
  • Kontakt zu Strafverfolgungsbehörden sowie mit der BaFin hinsichtlich entsprechender Sachverhalte

Gemäß Abstimmung zwischen dem Ministerium für Finanzen, der BaFin und dem ZKA ist das Outsourcing dieser “Zentralen Stelle” erlaubt. Somit können Finanzdienstleistungsunternehmen zukünftig die Geldwäscheprävention, das Sanktionsmanagement sowie die Fraudprävention vollständig auslagern!

Auf Grund unserer langjährigen Erfahrung in diesem Bereich würden wir Sie daher gerne bei der Umsetzung des neuen § 25c KWG in Form von Beratung oder Übernahme der Funktion der “Zentralen Stelle” unterstützen. Nehmen Sie doch Kontakt mit uns auf.

Thomas Gutte
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Regulierung von Hedgefonds kommt

Die künftige EU-Regulierung von Hedgefonds und Beteiligungsgesellschaften (Private Equity) ist verabschiedet. Der EU-Ministerrat hat die “AIFM”-Richtlinie am Freitag endgültig beschlossen.

Die Mitgliedstaaten müssen die AIFM-Richtlinie innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen, also bis zum Juni des Jahres 2013.

Wenn Sie konkret wissen möchten, was diese Richtlinie regelt empfehlen wir folgenden Link:

http://www.aifm.de/startseite.html

Wenn Sie Beratung oder Unterstützung bzgl. des Handlungsbedarfes in Ihrem Unternehmen benötigen, dann wenden Sie sich an uns. Wir analysieren gerne für Sie Ihren Anpassungsbedarf und erarbeiten konkrete Umsetzungsmaßnahmen. Auch bieten wir für Ihre Mitarbeiter Schulungen an.

Für Rückfragen steht Ihnen gerne Herr Thomas Gutte zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Gutte
CDC Compliance & Datenschutz Consulting UG (haftungsbeschränkt)
Unter den Eichen 5 – Haus i -
65195 Wiesbaden
Tel.: 0611 – 204 74 29
FAX: 0611 – 204 74 34
E-Mail: thomas.gutte@cdc-ug.de
WEB: http://www.cdc-ug.de

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Das Thema Datenschutz gewinnt an Bedeutung

Glaubt man einer aktuellen Studie von PwC so gewinnt das Thema Datenschutz in deutschen Großunternehmen an Bedeutung.

Dagegen sprechen aber folgende Aussagen, die ebenfalls in der o. g. Studie ermittelt worden sind:

  • Datenschutzberichte stoßen auf geringes Interesse
  • Die Ressourcen des Datenschutzbeauftragten sind weitgehend unverändert im Vergleich zum Vorjahr
  • Über die Hälfte der betrieblichen Datenschutzbeauftragten denken, dass ihnen nicht genügend Ressourcen zur Verfügung gestellt werden
  • Jeder fünfte Datenschutzbeauftragte wird zu spät in neue Verfahren eingebunden
  • Jeder vierte Datenschutzbeauftragte wird bei schwerwiegenden Vorfällen nicht zeitnah informiert

Wie sieht es in Ihrem Unternehmen aus? Wo stehen Sie?  Entspricht Ihre eigene Wahrnehmung der tatsächlichen betrieblichen Realität. Wird Ihr Unternehmen überhaupt noch den gesetzlichen Erfordernissen gerecht? Wissen Sie überhaupt, was die gesetzlichen Anforderungen sind? Besteht Handlungsbedarf?

Dieses sind Fragen, die sich Führungskräfte auf Grund derartiger Ergebnisse stellen müssen. Datenschutz kann nur gewährleistet werden, wenn kontinuierlich das Datenschutzmanagement, die IT-Security und vor allem die Sensibilisierung der Mitarbeiter im Unternehmen voran getrieben werden.

Helfen kann ein Datenschutz-Audit. Bei diesem Datenschutz-Audit erhalten Sie in kürzester Zeit eine vollumfängliche Ist-Aufnahme und konkrete Handlungsempfehlungen. Informieren Sie sich am besten noch heute über die Möglichkeiten eines Datenschutz-Audits.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Gutte
CDC Compliance & Datenschutz Consulting UG (haftungsbeschränkt)
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Sind Sie mit Ihrem Unternehmens-Webauftritt rechtssicher aufgestellt?

Websites zu erstellen oder erstellen zu lassen ist heute recht unkompliziert. Je nach Budget werden Webauftritte von den Firmen eigens über Website-Baukastensysteme, von Providern oder durch professionelle Hilfe von Webdesignern gegen Entgelt erstellt. Eine Website muss etwas hermachen. Der Content (Inhalt) soll schnell von den Suchmaschinen wie z. B. Google, Yahoo, Bing, etc. gefunden werden. Des Weiteren bieten Social Media-Plattformen wie z. B. XING, FACEBOOK, Add-Public, etc. fast unendlich viele Möglichkeiten Artikel über das eigene Dienstleistungsangebot zu veröffentlichen und Werbung für die eigene Website und somit für die Firma in das Netz zu stellen.

Eine lukrative Möglichkeit für PR und Marketing, die sich keiner entgehen lassen will.

Wenn es da nicht auch immer noch Themen geben würde, wie Abmahnungen, Datenschutz, Wettbewerbsrecht, etc. . Haben Sie noch den Überblick über das Thema Rechtssicherheit im Internet?

Was müssen wir bezüglich IT-Compliance beachten?

Eine objektive Analyse der mit dem Einsatz von Informationstechnologien, wie z. B. auch der firmeneigene Webauftritt, zusammenhängenden Risiken ist zwingend Bestandteil einer ordnungsgemäßen Unternehmensorganisation und fördert somit eine positive Geschäftsentwicklung (gem. Losing Ground – 2009 TMT Global Security Survey von Deloitte – siehe auch Hauschka – Corporate Compliance, Verlag C.H.Beck).

Beginnen wir mit dem ersten Schritt bei der Implementierung einer Website – der Domain-Anmeldung. Was gibt es an dieser Stelle zu beachten?

Im Wesentlichen ist es die Namensfindung und die Wahl der Top Level Domaine. Nun aber der Reihe nach.

Top Level Domain

Für deutsche Unternehmen wird es naheliegend sein, hier .DE zu wählen. Auch .NET und .COM sind favorisiert und bringen noch keine besonderen rechtlichen Probleme mit sich.

Wie sieht es mit .AG oder .EU aus?

.AG steht nicht für Aktiengesellschaft sondern für den Inselstaat Antigua (nahe Puerto Rico). Es besteht zwar tatsächlich die Möglichkeit Ihre Domain beim dortigen Network Information Center anzumelden, aber täuschen Sie den Besuchern Ihrer Website damit nicht eine Internationalität vor, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit nicht gegeben ist? Hat Ihre Firma überhaupt die Rechtsform AG? Wenn diese Frage von Ihnen mit „Nein“ beantwortet werden muss, sind Sie zumindest dazu verpflichtet auf Ihrer Einstiegsseite Ihrer Website – für jeden gut erkennbar – darauf hinzuweisen, dass Ihre Firma keine Aktiengesellschaft ist. Deutsche Gerichte haben hierüber bereits befunden. Sie können sich dieser Hinweispflicht nicht entziehen.

Bei .EU besteht die Einschränkung, dass nur Inhaber gleichlautender registrierter Marken oder öffentliche Einrichtungen diese Top Level Domain benutzen dürfen! Falls Sie diese Anforderungen nicht erfüllen, müssen Sie damit rechnen, dass eine auf Ihrem Antrag hin von Ihrem Provider eingerichtete entsprechende Domain wieder aus dem Internet entfernt werden muss. Und ggfs. Dritte Ihnen gegenüber zivilrechtliche Haftungsansprüche erheben.

.COM stellt zunächst kein Problem dar. Aber sofern Sie Ihre Seite auch in englischer Sprache anbieten, haben Sie wieder das Problem, dass Sie hier eine Internationalität vortäuschen, die evtl. nicht gegeben ist und Ihnen aufgrund der international anerkannten Marktortregel Probleme einbringen kann.

Zum Beispiel bieten Sie ein Produkt für Ihre Region an. Da Sie aber .COM als Top Level Domain benutzen und zudem Ihre Website auch in englischer Fassung abrufbar ist, kommt ein amerikanischer Staatsbürger auf Sie zu und möchte von Ihnen das Produkt per Postzusendung beziehen, welches er durch Vorkasse bezahlt. Sie senden ihm das Produkt zu. Das Produkt wird möglicherweise auf dem Weg beschädigt und aufgrund der Marktortregel, falls er sich mit Ihnen bzgl. des Schadens nicht einig wird, wendet er sich zur Klärung an ein amerikanisches Gericht.Ihr Hinweis, dass der Gerichtsort doch bei Ihnen vor Ort ist, würde nicht anerkannt werden.

Namensvergabe der Domain

Sie müssen stets darauf achten, dass die verwendeten Namen nicht bereits durch Dritte geschützt sind. Hierzu bietet es sich stets vor der Anmeldung an, eine Markenrecherche im Internet vorzunehmen. Auch Titelschutzregister sollten im Vorfeld befragt werden.

Denn merke: Bei der Registrierung von Domainen muss stets darauf geachtet werden, ob die zu beantragende Domain nicht die Rechte Dritter verletzt.

Und Sie sollten auch wissen, dass die Registrierung zwar ganz einfach im Regelfall von Ihrem Provider vorgenommen wird, dieser aber keine Kontollpflichten besitzt, ob bei der Namensfindung gegen Gesetze oder Rechte Dritter verstoßen wird. Das einzige was der Provider prüft, ob dieser Domain-Name bereits vergeben ist.

Im Rahmen einer kostenfreien Veranstaltung über das World Wide Web, Social-Media-Plattformen und Weblogs gehe ich detailliert auf rechtliche Themen im Internet ein. Wenn Sie Interesse haben, diesen Vortrag zu besuchen, dann merken Sie sich den 15.04.2011 um 16:00 Uhr vor.

Im Dorint Hotel Wiesbaden, Auguste-Viktoria-Straße 15, 65185 Wiesbaden werden Sie zum Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Leistungsschutzrecht sowie zum Telemediengesetz und den Datenschutzrechten weitere Informationen erhalten. Bitte melden Sie sich bei mir im Voraus an, damit für eine ausreichende Bestuhlung und Getränke gesorgt werden kann.

Thomas Gutte

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